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Personalausweis beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau A. Rhein
Fachbereich Bürgerangelegenheiten und Ordnung - Fachdienst Bürgerangelegenheiten - Einwohner- und Meldewesen, GewerbeanzeigenGemeindeverwaltung, Zimmer 1.2.060 // EG
Europaplatz 5
22946 Trittau
Telefon: 04154 8079-37
Telefax: 04154 8079-75
E-Mail: E-Mail:
Frau J. Grube
Fachbereich Bürgerangelegenheiten und Ordnung - Fachdienst Bürgerangelegenheiten - Einwohner- und Meldewesen, GewerbeanzeigenGemeindeverwaltung, Zimmer 1.2.080 // EG
Europaplatz 5
22946 Trittau
Telefon: 04154 8079-33
Telefax: 04154 8079-75
E-Mail: E-Mail:
Frau M. Kirschenstein
Fachbereich Bürgerangelegenheiten und Ordnung - Fachdienst Bürgerangelegenheiten - Einwohner- und Meldewesen, GewerbeanzeigenGemeindeverwaltung, Zimmer 1.2.050 // EG
Europaplatz 5
22946 Trittau
Telefon: 04154 8079-39
Telefax: 04154 8079-75
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Frau K. Oehlke
Fachbereich Bürgerangelegenheiten und Ordnung - Fachdienst Bürgerangelegenheiten - Einwohner- und Meldewesen, GewerbeanzeigenGemeindeverwaltung, Zimmer 1.2.070 // EG
Europaplatz 5
22946 Trittau
Telefon: 04154 8079-32
Telefax: 04154 8079-75
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Deutsche sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen - oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität ermächtigten Behörde (zum Beispiel Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittstelle) vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für die o.g. Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht wird auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt. Es besteht nicht die Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen.

Den Personalausweis gibt es im Scheckkarten-Format. Das Identitäts- und Reisedokument hat ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium mit biometrischen Merkmalen (Gesichtsbild und Fingerabdrücke). Der Ausweisinhaber kann das Dokument als elektronischen Identitätsnachweis (eID) im Internet nutzen.

Pflichten des Ausweisinhabers:

  • den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist (zum Beispiel Anschrift oder infolge Eheschließung der Name),
  • den alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzugeben,
  • den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?

Innerhalb Deutschlands:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Außerhalb Deutschlands:
An die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.

Voraussetzungen
  • Sie beziehungsweise das Kind, für das der Antrag gestellt werden soll, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • bei Kindern unter 16 Jahre: 
    • Sie sind erziehungsberechtigt.
    • Ihr Kind ist bei der Antragstellung anwesend.

Wenn Sie einen Personalausweis außerhalb der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben, beantragen:

  • Sie legen einen wichtigen Grund dar, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde in der Stadt mit Ihrer Hauptwohnung beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Wichtiger Hinweis zum Lichtbild: 

Seit dem 01.05.2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder in der Behörde erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen.

Ausgedruckte Lichtbilder werden nicht mehr angenommen. 

  • Alten Reisepass oder Personalausweis,
  • aktuelles digitales Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (digitales biometrisches Lichtbild) 
  • Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.).
Welche Gebühren fallen an?

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Personalausweis - Gebühren und Gültigkeiten

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :6 Jahre
    für Antragstellende unter 24 Jahren
  • :10 Jahre
    für Antragstellende ab 24 Jahren

Sie müssen sofort einen neuen Personalausweis beantragen, wenn

  • die Gültigkeit Ihres alten Personalausweises abgelaufen ist,
  • Sie über 16 Jahre alt sind und
  • Sie kein gültiges Passdokument besitzen.
Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Rechtsgrundlage
  • Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG),
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV).
Was sollte ich noch wissen?

Für die Einreise in oder die Ausreise aus einem Land der Europäischen Union genügt für deutsche Staatsangehörige ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Auf Antrag ist ein Ausweis auch für Personen auszustellen, die noch nicht 16 Jahre alt sind.

Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht selbst abholen, müssen Sie die von Ihnen zur Abholung vorgesehene Person mit einer Abholvollmacht ausstatten, mittels der Sie sowohl den Erhalt des PIN-Briefes quittieren. Die bevollmächtigte Person hat sich durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses o.ä. zu identifizieren. Geben Sie der bevollmächtigten Person nicht den PIN-Brief mit.

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Für Kinder muss gegebenenfalls ein Kinderreisepass beantragt werden.

Ohne den Besitz eines gültigen Ausweises liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5000,- Euro geahndet werden kann.

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